Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen
GemKHBVO NRW§ 12 Wirtschaftsplan
Stand: 26.08.2026
Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres ist für das Krankenhaus ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht festgestellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend.